(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des §
1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des §
1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch §
7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach §
7a in Verbindung mit Anlage 2.
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.
§ 25 DiätV (vom 09.06.2021) ... zu kennzeichnen sind, müssen 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2 , § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten, g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ... der dort genannten Kennzeichnung, e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263