(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
(2) Bei Erzeugnissen nach §
14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben
- 1.
- der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen,
- 2.
- der Hinweis "nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung,
- 3.
- der weitere Hinweis "nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.
§ 2 DiätV (vom 09.10.2010) ... Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung ...
§ 25 DiätV (vom 09.06.2021) ... die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2 , § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, ... vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... d) (weggefallen) e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2, f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 , auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ...
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286