Änderung § 15 Diätverordnung vom 01.12.2006

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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