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Anlage 2 - Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)

neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Anlage 2 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von Anlage 2 FStrAbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 5 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuellvor 29.12.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 FStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 2 VGenVBG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
...  „(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen ... Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3)  ... 1" ersetzt. 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Vorbemerkung: Für die in der Anlage 2 ... 2 (zu § 1 Absatz 3) Vorbemerkung: Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das Bauziel des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage ... Dezember 2023 geltenden Fassung maßgebend. Die Bedeutung der Abkürzungen, die in der Anlage 2 verwendet werden, entspricht der Bedeutung der Abkürzungen in der Vorbemerkung der Anlage ...

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 5 InfraStZuG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen". 4. Anlage 2 wird ...