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Anlage 2 - Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
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Frühere Fassungen von Anlage 2 FStrAbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 5 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
| aktuell | vor 29.12.2023 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 FStrAbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 2 VGenVBG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... „(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen ... Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) ... 1" ersetzt. 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Vorbemerkung: Für die in der Anlage 2 ... 2 (zu § 1 Absatz 3) Vorbemerkung: Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das Bauziel des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage ... Dezember 2023 geltenden Fassung maßgebend. Die Bedeutung der Abkürzungen, die in der Anlage 2 verwendet werden, entspricht der Bedeutung der Abkürzungen in der Vorbemerkung der Anlage ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 5 InfraStZuG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen". 4. Anlage 2 wird ...
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