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Änderung § 7 FStrAbG vom 29.12.2023

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§ 7 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 7 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(heute geltende Fassung)