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Änderung § 5 FStrAbG vom 08.09.2015

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§ 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 469 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.




 
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