Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (SHLUStatV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1972 BGBl. I S. 730; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 2170-3-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe vom 15. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 49) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstatistik über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die im Monat Juni 1972 in und außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.

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§ 2



Die Zusatzstatistik erfaßt

1.
Name, Alter, Geschlecht, Stellung im Haushalt des Hilfeempfängers und, falls dieser Haushaltsvorstand oder Alleinstehender ist, seine soziale Stellung,

2.
die Höhe des bei der Hilfegewährung berücksichtigten Einkommens, gegliedert nach Einkunftsarten,

3.
die Höhe der im Berichtsmonat gewährten Leistung,

4.
die Hauptursache, die zur Gewährung der Hilfe geführt hat,

5.
die bisherige Dauer der Hilfegewährung,

6.
die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, Höhe des Taschengeldes, Zahl der Mehrbedarfszuschläge.

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§ 3



(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 28 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig für die Angaben sind die Träger der Sozialhilfe.

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§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe auch im Land Berlin.

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§ 5



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.



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