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§ 3 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens einmanualigen Orgelpositivs mit mindestens drei Registern und einem Tonumfang von C bis f3; dabei sind die Windlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,

2.
Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem massiven Holzgehäuse und mindestens zwei Spielen; dabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzustellen, die Zungenplatten können vorgefertigt sein; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,

3.
Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens zweimanualigen Orgel mit Pedal und einem Tonumfang für die Manuale von C bis f3; dabei sind mindestens eine Manualwindlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschreibung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das komplette Instrument anzufertigen.

(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die Vor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 3 OrgHbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OrgHbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgHbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OrgHbMstrV Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... werden. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht ... nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht ...