§ 6 OrgHbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 6 OrgHbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | (Text neue Fassung) Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |