§ 1 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstellung, Montage, Intonation und Stimmung von Orgeln und Harmonien,

2.
Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien.

(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmungen,

4.
Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien,

5.
Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmöglichkeiten elektronischer Bauelemente,

6.
Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und Harmonien,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte,

9.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,

11.
Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren,

15.
Entwerfen, Skizzieren und Berechnen,

16.
Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,

17.
Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,

18.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und Schleifen,

19.
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und Metallverbindungen,

20.
Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen,

21.
Bearbeiten von Oberflächen,

22.
Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen,

23.
Intonieren von Orgeln und Harmonien,

24.
Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,

25.
Pflegen von Orgeln und Harmonien,

26.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.



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