(1) Die Genehmigung nach Artikel V des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats ist für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, nicht mehr erforderlich; jedoch bleibt die Wirkung von Entscheidungen unberührt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar geworden sind.
(2) Anhängige Verfahren, die eine Genehmigung nach Artikel V des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats betreffen, sind einzustellen. Kosten des Genehmigungsverfahrens und Gerichtskosten bleiben außer Ansatz. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.