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§ 3 - Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)

V. v. 17.01.1992 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 25.07.1992; FNA: 2129-8-19 Umweltschutz
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§ 3 Ausnahmen



(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor- und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.

(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum 31. Dezember 1995.

 
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