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Änderung § 1 KfzPflVV vom 17.04.2024

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§ 1 KfzPflVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 1 KfzPflVV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe. 2 Wird eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang. 2 Wird eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.