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§ 4c - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen



Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 4c EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4c EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung § 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen § 4d Zugriff auf ... 26a Absatz 1" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch ... und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird. § 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen Die Eurojust-Anlaufstellen ...