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§ 9 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz



(1) 1Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.

(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.



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Frühere Fassungen von § 9 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
aktuellvor 15.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... durch die Wörter „Artikel 9a Absatz 2 und 4" ersetzt. 10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Eine" das Wort „mehrfache" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 5 Absatz 1 und 2 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 des ...