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Änderung § 8 EJG vom 08.09.2015

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§ 8 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 54 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.


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