Änderung § 4a EJG vom 15.06.2012

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§ 4a EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 4a EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. 2 Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei zuständig.

(2) 1 Das nationale Mitglied nimmt Informationen der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. 2 Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.




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