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Änderung § 2 EJG vom 08.09.2015

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§ 2 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Unterstützende Personen


(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.

(3) 1 Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. 2 Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

vorherige Änderung

(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.



(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.

(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) 1 Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019)