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Synopse aller Änderungen des EJG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 54 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EJG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 54 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung


(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.


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