§ 5 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Säumniszuschlag | |
(Text alte Fassung) Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. |