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§ 3 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse



Die Karten und Lagerisse sollen

1.
bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,

2.
in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000

angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.