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§ 7 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 7 Unterlagen



Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.

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Zitierungen von § 7 UnterlagenBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnterlagenBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder ...