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§ 1h - Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFinBefugV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 15.01.2003; FNA: 7610-15-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1h



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes zu erlassen

1.
nach Maßgabe des § 51 Absatz 12 Satz 1,

2.
nach Maßgabe des § 52 Absatz 7 Satz 3.





 

Frühere Fassungen von § 1h Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1h Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1h BaFinBefugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaFinBefugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52
Artikel 1 30. BaFinBefugVÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1g wird der folgende § 1h eingefügt: „§ 1h Die Bundesanstalt für ... Nach § 1g wird der folgende § 1h eingefügt: „ § 1h Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, ...