Änderung § 1e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.12.2021

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§ 1e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
§ 1e n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 
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§ 1e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1e


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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute.

 



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