§ 1e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 1e n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1e | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute. |