Änderung § 1e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.12.2021

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§ 1e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
§ 1e n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1e


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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