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Änderung § 1c Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19.12.2017

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2017 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

a) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

b) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)