Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 07.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Änderungshistorie der BaFinBefugV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder,

2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie

3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, des § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und des § 66 Abs. 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz

zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed