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Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.01.2020

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen

1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9,

2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,

3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,

(Text alte Fassung)

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

(Text neue Fassung)

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 3a und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.




 
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