Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 19.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2017 durch Artikel 1 des 21. BaFinBefugVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 1a
§ 1b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1c
§ 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1c (neu)




§ 1c


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

a) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

b) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1.




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