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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 13.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Januar 2019 durch Artikel 6 des EbAVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in Verbindung mit Satz 2, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9,

(Text neue Fassung)

1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9,

2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,



3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

vorherige Änderung

5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.



5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.


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