Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 19 des GwRLÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen

1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9,

2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,

3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,

(Text alte Fassung)

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

(Text neue Fassung)

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 3a und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.






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