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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 26.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Januar 2023 durch Artikel 1 des 29. BaFinBefugVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.01.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1c | |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen 1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2, | |
(Text alte Fassung) 2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1. | (Text neue Fassung) 2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3, 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und 4. nach Maßgabe des § 152i Absatz 1. |
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