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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 30.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Januar 2024 durch Artikel 2 der VglWebVAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 1a
§ 1b
§ 1c
§ 1d
§ 1e
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1f
§ 2
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1f (neu)




§ 1f


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach § 19 Absatz 5 des Zahlungskontengesetzes ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassen.