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§ 7 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 1 G. v. 30.11.2001 BGBl. I S. 3234; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
Geltung ab 05.12.2001; FNA: 205-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 7 Bewerbungsgespräche



(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.

(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig.

(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

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Zitierungen von § 7 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
§ 3 GBankDAPrV Auswahlverfahren
... schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer nicht zum ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
§ 6 GKrimDAPrV Auswahlverfahren
... Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Die ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625; aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 4 GntDSVAPrV Auswahlverfahren
... wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (4) Wer zum ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
§ 3 HBankDAPrV Auswahlverfahren
... schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer nicht zum ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
§ 3 MBankDAPrV Auswahlverfahren
... schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer nicht zum ...