(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bauteile erforderlichenfalls nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
- 1.
- Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 oder Systeme nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder
- 2.
- Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder
- 3.
- der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 2 bis 4, Artikel 8 Abs. 2 und den Artikeln 9, 11, 14 und 16 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie innerhalb der in den Artikeln genannten Fristen die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.