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Änderung § 8 TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 08.11.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 415 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Mitteilungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.

(Text neue Fassung)

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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