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Änderung § 9 TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 01.05.2014

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.




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