Änderung § 2 TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 05.04.2017

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Untersuchungen


(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwendung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbockes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut- oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisierung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das Ergebnis der Genotypisierung vorliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.

(3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.






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