(1)
1Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2§
29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des §
99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§
158 bis 175 zu ermitteln.
(3)
1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des §
99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§
159 und
176 bis 198 zu ermitteln.
2§
70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3§
20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des §
11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2Der Anteilswert ist unter Anwendung des §
11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5)
1Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§
95,
96 und
97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des §
109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §
11 Abs. 2 zu ermitteln.
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neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 GrEStG Grundsatz (vom 01.07.2021) ... wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; ... geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, ... Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes ...
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 A. Allgemeines § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten ... 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 ), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen ... für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 A. Allgemeines § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten ...
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878