§ 20 Ermittlung des Einheitswerts *)
1Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt.
2Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist
§ 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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- Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)
Text in der Fassung der
Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes) B. v. 23. April 2018 BGBl. I S. 531 m.W.v. 11. April 2018
Frühere Fassungen von § 20 BewG
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interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten (vom 01.01.2007) ... einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)
B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531
Entscheidung BVerfGE20180410 ... - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. Die §§ 19, 20 , 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... wie folgt gefasst: „§ 19 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Abweichende Feststellung von ... b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen". ... 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§§ 19 bis 150" wird durch die Angabe „ §§ 20 bis 266" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In ... 95 bis 109, § 31)" gestrichen. 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Abweichende Feststellung von ... 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen Bei ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
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