§ 23 Nachfeststellung *)
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (
§ 21 Abs. 2)
- 1.
- die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
- 2.
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2)
1Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des
§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt.
2Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
3Die Vorschriften in
§ 35 Abs. 2 und den
§§ 54 und
59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)
Text in der Fassung der
Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes) B. v. 23. April 2018 BGBl. I S. 531 m.W.v. 11. April 2018
Frühere Fassungen von § 23 BewG
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aktuell vorher | 11.04.2018 (30.04.2018) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes) vom 23.04.2018 BGBl. I S. 531
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interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 25 BewG Nachholung einer Feststellung ... bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23 ) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt ...
§ 41 BewG Abschläge und Zuschläge (vom 01.01.2007) ... Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23 ) um 50 Prozent zu vermindern. (3) Bei Stückländereien sind weder ...
§ 266 BewG Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils (vom 21.12.2022) ... erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. (4) ... Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23 , 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 ...
Zitat in folgenden NormenBewertungsänderungsgesetz 1971 (BewÄndG 1971)
G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)
B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531
Entscheidung BVerfGE20180410 ... folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23 , 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes ... erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. (4) ... Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23 , 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 ...
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... aus Billigkeitsgründen". c) Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst: „§§ 21 bis 29 ... Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst: „§§ 21 bis 29 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ... Finanzbehörden der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnReparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
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