(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§
141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§
141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§
146 bis 150).
(2) In den Fällen des §
146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§
146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
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§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten (vom 01.01.2007) ... im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des ... der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143 , 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert ...
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes ... im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des ... der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143 , 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen." ... 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und in den Anlagen 9 und 9a ...