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§ 264 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 264 Bekanntmachung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 264 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 264 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 264 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 204 Bekanntmachung § 205 Anwendungsvorschriften". 2. § 11 Abs. ... wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 204 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Teil wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 264 Bekanntmachung § 265 Anwendungsvorschriften § 266 Erstmalige ... für steuerliche Zwecke herzuleiten." 3. Der bisherige § 204 wird § 264 . 4. Der bisherige § 205 wird § 265. 5. Nach § 265 wird ...