Änderung Anlage 29 BewG vom 09.07.2021

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Anlage 29 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 29 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung



Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR

(Text alte Fassung)

Traubenerzeugung | pro Ar | 12,15

(Text neue Fassung)

Traubenerzeugung | pro Ar | 11,70

(heute geltende Fassung) 



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