Änderung § 148a BewG vom 01.01.2025

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§ 148a BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 148a BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden


(Text neue Fassung)

§ 148a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2 Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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