Änderung § 63 BewG vom 01.01.2008

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§ 63 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 63 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Bewertungsbeirat


(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2 Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.




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