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Änderung § 95 BewG vom 01.01.2009

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§ 95 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 95 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens


(Text alte Fassung)

(1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; § 99 bleibt unberührt. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)