§ 98a BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 98a BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 98a Bewertungsgrundsätze | (Text neue Fassung)§ 98a (aufgehoben) |
Der Wert des Betriebsvermögens wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103) gekürzt wird. Die §§ 4 bis 8 sind nicht anzuwenden. |