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Änderung § 161 BewG vom 01.01.2009

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§ 161 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 161 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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§ 161 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 161 Bewertungsstichtag


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(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.